„Bazooka?“ – Hilfen für selbstständige Berater*innen und Bildungsträger in der Coronakrise

(Stand: 26.03.2020)

Liquiditätshilfen

Kredite der KfW (Kreditanstalt für Wiederaufbau), die i.d.R. über die Hausbank beantragt und von dieser bewertet werden. In Frage kommen v.a. der

Die KfW übernimmt bei Bestehen des Unternehmens ab 3 Jahren 80 % der Haftung. Die Beantragung kann direkt bei der Hausbank oder auch bei einer der Landes-Bürgschaftsbanken erfolgen. In vielen Fällen dürfte es sinnvoll sein, beide Wege zu gehen. Vorteil der Bürgschaftsbanken ist, dass diese Sicherheiten übernehmen können, die es der Hausbank erleichtern, Kredite und eigene Darlehen zu vergeben. Auch die Bonitätsprüfung wird so erleichtert.

Kontakt zu den Bürgschaftsbanken über www.ermoeglicher.de.

Die Hotline der KfW für gewerbliche Kredite lautet: 0800 539 9001.

Voraussetzung für die Beantragung ist ein Liquiditätsplan in Form einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung, der den Liquiditätsbedarf für die kommenden 6 Monate darstellt.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums.

Auch für Kleinunternehmer*innen und Selbstständige sind die Kredite und Bürgschaften der KfW gedacht. Es gilt in jedem Fall die Empfehlung, Kontakt mit der Bank aufzunehmen.

Steuerstundung

Wenn Firmen ihre Steuerzahlungen aufgrund der Auswirkungen der Corona-Pandemie nicht leisten können, können diese eine befristete Stundung ihrer Steuerschuld bei den zuständigen Finanzämtern beantragen. Dies betrifft die Einkommen-, Körperschafts- und Umsatzsteuer.

Die Stundung erfolgt zinsfrei. Ein Antrag kann bis zum 31.12.2020 gestellt werden. Dem Antrag muss zu entnehmen sein, dass der/die AntragstellerIn unmittelbar selbst betroffen ist. Ein Beleg der entstandenen Schäden ist im Einzelnen aber nicht nötig.

Darüber hinaus können Betroffene auf Antrag auch eine Anpassung ihrer Vorauszahlungen vornehmen lassen. Drohende Vollstreckungsmaßnahmen werden bis Ende des Jahres 2020 ausgesetzt.

Weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesfinanzministeriums.

Kurzarbeitergeld für Beschäftigte

Gibt es im Unternehmen sozialversicherungspflichtige Beschäftigte, so ist die Beantragung von Kurzarbeitergeld möglich, wenn Aufträge wegbrechen. Dabei wird die Arbeitszeit der Beschäftigten verringert. Zuständig ist die örtliche Arbeitsagentur unter der Unternehmerhotline 0800 45555 20. Die Beantragung kann online erfolgen und ist rückwirkend zum 1. März 2020 möglich.

Ausführliche Informationen zur Beantragung finden sich auf der Webseite der Bundesagentur für Arbeit.

Weitere Maßnahmen für KleinunternehmerInnen und Selbstständige

Soforthilfe

Mit einem unbürokratischen Sofortprogramm stellt der Bund Kleinstunternehmen sowie Soloselbständigen und Angehörigen der Freien Berufe einmalige Soforthilfen zur Verfügung:
Betriebe bis 5 Beschäftigte (Vollzeitäquivalente) können Einmalzahlung von bis zu 9.000 € für 3 Monate erhalten, Betriebe bis 10 Beschäftigte bis zu 15.000 €. Diese sind nicht zurückzuzahlen.

Das soll insbesondere bei Miet- und Pachtkosten helfen sowie bei sonstigen Betriebskosten, z.B. Krediten für Betriebsräume oder Leasingraten. Sofern der Vermieter die Miete reduziert, kann der ggf. nicht ausgeschöpfte Zuschuss auch für zwei weitere Monate eingesetzt werden.

Ausgeführt wird dieses Programm über die Länder, die zudem oft eigene Hilfsprogramme aufgelegt haben (s. u.). Die Programme können kombiniert werden!

Der / die Antragsteller*in muss wirtschaftliche Schwierigkeiten (Existenzbedrohung bzw. Liquiditätsengpass) infolge der Corona-Pandemie nachweisen können: Das jeweilige Unternehmen darf vor März 2020 nicht in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gewesen sein und der Schadenseintritt muss nach dem 11. März 2020 erfolgt sein.

Auch die Insolvenzregeln werden verändert: Wenn ein Betrieb oder Soloselbstständiger aufgrund der Coronakrise in Zahlungsschwierigkeiten gerät, muss er zunächst kein Insolvenz beantragen.

Hinweise zur elektronischen Antragstellung werden fortlaufend ergänzt auf der Seite des Bundesfinanzministeriums.

Grundsicherung

Selbstständige erhalten erleichterten Zugang zur Grundsicherung, um Miete und Lebensunterhalt bestreiten zu können:

In den nächsten 6 Monaten müssen  Antragsteller*innen zur Beschleunigung der Antragsverfahren weder ihre Vermögensverhältnisse offenlegen noch ihr Vermögen antasten. Die Bedürftigkeitsprüfung erfolgt erst nachträglich. Die Anträge auf Grundsicherung werden vorläufig bewilligt, damit Leistungen schnell ausgezahlt werden können.

Auch hierzu folgen weitere Ausführungen und Hinweise auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums.

(Bundeslandspezifische Hilfen siehe weiter unten auf dieser Seite).

Empfehlenswert ist es in jedem Fall:

Ansprechpartner für Selbstständige und Kleinunternehmer*innen / für Angehörige Freier Berufe:

Verband der Gründer und Selbstständigen Deutschlands VGSD: Wirtschaftliche Auswirkungen von Corona auf Selbstständige: Was sind meine Rechte?

Verdi-Vertretung für Selbstständige: Corona _FAQ für Selbstständige

Institut für Freie Berufe

Bundeslandspezifische Programme

Alle Bundesländer sind über die landesbezogenen Bürgschafts- und Förderbanken an den Liquiditätshilfen beteiligt (s. oben). Sie haben darüber hinaus in vielen Fällen weitere eigene Darlehensformen eingerichtet. Bitte wenden Sie sich dazu an die jeweilige Förderbank.

Baden-Württemberg

Der baden-württembergische Landtag hat den Weg freigemacht für diverse Hilfsmaßnahmen:
So sehen Pläne des Wirtschaftsministeriums einen Härtefallfonds für Selbstständige und kleine bis mittlere Unternehmen vor, der mit direkten Zuschüssen AntragstellerInnen dabei unterstützt, finanzielle Engpässe zu überbrücken. Zudem soll beim Landesförderinstitut L-Bank ein Beteiligungsfonds aufgelegt werden, um die kleineren Mittelständler mit einer Erhöhung des Eigenkapitals zu stabilisieren. Zudem soll das Bürgschaftsprogramm des Instituts ausgeweitet werden und ein Krisenberatungsprogramm für Selbstständige und kleine Unternehmen angeboten werden.

Aktuelle Informationen und Antragsformular

Weitere Infos: Landesverband der Freien Berufe Ba-Wü

Bayern

Die Bayerische Staatsregierung hat ein Soforthilfeprogramm eingerichtet, das sich an Betriebe und Freiberufler richtet, die durch die Corona-Krise in eine existenzbedrohliche wirtschaftliche Schieflage und in Liquiditätsengpässe geraten sind.

Überblicksinformationen zur Soforthilfe Corona

Antragsformular (an die jeweilige Bewilligungsbehörde, s. Überblicksinformationen)

Berlin

Der Berliner Senat hat Soforthilfemaßnahmen für Kleinunternehmen und Soloselbstständige sowie für Freiberuflerinnen und Freiberufler beschlossen. Umgesetzt werden die Maßnahmen von der Investitionsbank Berlin (IBB), auf deren Webseite in den kommenden Tagen nähere Informationen zur Antragstellung zu finden sein werden.

Die Maßnahmen sind unterteilt in Liquiditätshilfen durch Darlehen (Soforthilfepaket I) und Zuschüsse (Soforthilfepaket II). Bei letzteren können Kleinunternehmen bis 5 Personen zusätzlich zu den Bundeshilfen bis zu 5.000 € erhalten.

Weitere Informationen

Brandenburg

Bei einem Runden Tisch am 19.3.2020 hat das Wirtschaftsministerium  ein erstes „Soforthilfeprogramm für Klein- und Kleinstunternehmen sowie für Freiberufler beschlossen. Ab kommenden Mittwoch, 25.3.2020, können die Gelder ausgezahlt werden, sagte Wirtschaftsminister Jörg Steinbach (SPD) laut eine Pressemeldung der Lausitzer Rundschau. Weitere Mittel werden am 1. April in einer Sitzung des Landtages beschlossen.
Nähere Informationen folgen auf den Seiten des Wirtschaftsministeriums.

Anträge können bei der Investitionsbank des Landes Brandenburg gestellt werden.

Bremen

Das Land Bremen hat eine Corona Task Force eingerichtet, die Selbstständige beraten wird.

Zudem ist ein Soforthilfeprogramm beschlossen, das nicht rückzahlbare Zuschüsse von 5.000 bis zu 20.000 € ermöglichen kann.

Hamburg

Der Hamburger Senat hat eine Hotline für Selbstständige eingerichtet und einen Unternehmens-Schutzschirm aufgespannt:
Neben Darlehen sind auch Zuschüsse für Firmen verschiedener Größen vorgesehen (ab 2.500 €).

Nähere Hinweise im Krisen-Cockpit der Hamburger Firmenhilfe oder auf der Seite des Hamburger Senats.

Hessen

In Hessen kann auf Antrag wid die 2020 gezahlte Sondervorauszahlung auf die Umsatzsteuer auf „Null“ herabgesetzt werden. Anschließend erhalten die Unternehmen die bereits gezahlte Steuervorauszahlung erstattet, sofern sie nicht mit anderen Zahllasten zu verrechnen ist. Ansprechpartner ist – wie für Steuerstundungen – das zuständige Finanzamt.

Beschlossen wurden nun auch Soforthilfen in Form von Zuschüssen:
Die Höhe der Zahlungen richtet sich laut Vorgabe nach dem jeweiligen Liquiditätsengpass und ist nach der Mitarbeiterzahl gestaffelt (10.000 Euro bei bis zu 5 Mitarbeitern, 20.000 Euro bei bis zu 10 Mitarbeitern).

Die Anträge sollen ab dem 30.3.2020 ausschließlich online und über das Regierungspräsidium Kassel laufen.

Weitere Informationen und der Zugang zum Antrags verfahren finden sich auf der Webseite des hessischen Wirtschaftsministeriums.

Mecklenburg-Vorpommern

Derzeit gibt es eine Unternehmenshotline des Wirtschaftsministeriums.

Zudem wurde eine Soforthilfe in Form von Zuschüssen und Liquiditätshilfen für Betriebe beschlossen.

Antragsformular für Soforthilfen

Niedersachsen

Niedersachsen hat ebenfalls ein Corona-Hilfsprogramm für Kleinst- und Kleinunternehmen bis maximal 49 Beschäftigte erarbeitet.

Die Zuschüsse sind gestaffelt: bis fünf Beschäftigte: 3.000 Euro, bis zehn Beschäftigte: 5.000 Euro, bis 30 Beschäftigte: 10.000 Euro, bis 49 Beschäftigte: 20.000 Euro.

Die Antragstellung und Auszahlung erfolgt über die NBank.

Weitere Informationen zu Unternehmenshilfen gibt es auf der Webseite des niedersächsischen Wirtschaftsministeriums.

Nordrhein-Westfalen

Die Landesregierung NRW hat einen Rettungsschirm für Unternehmen beschlossen, der auch Soloselbstständige und Kleinunternehmen einbezieht. Allerdings können nach derzeitigem Stand neben Kulturschaffenden nur Kleinbetriebe mit einer Mitarbeiterzahl von 10-50 mit zusätzlichen Landeszuschüssen rechnen. Den übrigen stehen die Bundeszuschüsse offen.

Informationen und Antragsformular

Rheinland-Pfalz

Eine spezielle Infoseite informiert über den Stand der wirtschaftllichen Hilfen:
Der „Zukunftsfonds Starke Wirtschaft Rheinland-Pfalz“ ergänzt die Zuschüsse des Bundes mit günstigen Sofortdarlehen für Unternehmen bis zu 10 Beschäftigten und erweitert die Soforthilfen auf Unternehmen bis zu 30 Beschäftigte.

Saarland

Kleine Unternehmen und Selbstständige können 3.000 bis 10.000 Euro Soforthilfe bekommen

Informationsseite
des Landes Saarland.
Infopaket für Kleinunternehmer

Sachsen

Das in Sachsen geplante Sonderprogramm für Kleinstunternehmen richtet sich an kleine Unternehmen und Freiberufler mit bis zu 5 Beschäftigten, die jetzt in eine wirtschaftliche Notlage geraten. Umgesetzt werden soll es ab nächster Woche.

Sachsen-Anhalt

Das Wirtschaftsministerium Sachsen-Anhalt bietet ein Sofortprogramm für Soloselbstständige und Kleinunternehmer, das die Bereitstellung zinsloser Darlehen zwischen 5.000 und 50.000 € umfasst.

Informationen und Antragstellung

Schleswig-Holstein

Die Informationsseiten der Landesregierung S-H informieren über die derzeit beschlossenen Hilfen:

Das beschlossene schleswig-holsteinische Nothilfepaket wird beispielsweise Zuschüsse von bis zu 10.000 € für Kleinstunternehmer, kleine Gewerbetreibende und Solo-Selbstständige in einer existenzbedrohlichen Wirtschaftslage beinhalten, aber auch Hilfsprogramme für sonstige Gewerbetreibende und Selbstständige.

Thüringen

Nach dem Vorbild der Hochwasserhilfe 2013 will das Thüringer Wirtschaftsministerium ein Soforthilfeprogramm auflegen. Darüber sollen Klein- und Kleinstunternehmen, aber auch Freiberufler unbürokratisch und schnell eine Entschädigung in Form eines einmaligen, direkten Zuschusses erhalten können.

Eine Übersicht über die beschlossenen Maßnahmen sowie die Antragsunterlagen finden sich auf den Seiten der Thüringer Aufbaubank.

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